Statut der ELKI

(Text in zweiter Lesung verabschiedet, Rom 24.-25. Januar 2004)

PRÄAMBEL

Seit dem Jahre 1948 haben sich die Mitglieder der evangelischen Gemeinden in Bozen, Florenz, Genua, Ispra-Varese, Mailand, Neapel, Rom, San Remo, Santa Maria la Bruna, Sizilien, Torre Annunziata, Torre del Greco, Triest und Venedig durch Beschlüsse der Gemeindeversammlungen zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Italien (ELKI) zusammengefunden. Diese Verbindung wurde vom Lutherischen Weltbund gefördert. Die besondere Verbundenheit zur evangelischen Christenheit in Deutschland wurde in ständiger Weiterentwicklung des gegenseitigen Vertragsverhältnisses mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) verwirklicht. Die ELKI hat sich durch ihre Synode eine Verfassung gegeben, die von der Synode im Jahre 1958 endgültig beschlossen und mit Dekret des Präsidenten der Republik (D.P.R.) n. 676 vom 16. Mai 1961 von der italienischen Republik durch Anerkennung der Kirche als Juristische Person bestätigt worden ist. Die Synode vom 22.-24. Mai 1971 beschloss eine neue Verfassung, die mit D.P.R. 192 vom 7. März 1975 genehmigt wurde. Anschließend regelte die ELKI ihr Verhältnis zum italienischen Staat durch ein Abkommen (Intesa), das am 29. November 1995 mit D.P.R. n. 520 Gesetz wurde, wodurch sie gleichzeitig die Anerkennung als Kirchliche Körperschaft2 erhielt. Um die geltenden Ordnungen dem Wandel der veränderten Rahmenbedingungen anzupassen, ordnet sie ihre Normen mit der folgenden Verfassung neu.

TITEL I – GRÜNDUNG – SITZ – ZIELE

Art. 1

(Grundlagen der Lehre – Ziele)

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Italien (ELKI) gründet sich in Glauben, Lehre und Dienst auf das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben und in den Altkirchlichen Bekenntnissen und der Augsburger Konfession von 1530 bezeugt ist. Die ELKI erfüllt ihre Mission, indem sie sich mit ihren Kirchenmitgliedern und Gemeinden für die rechte Verkündigung des Wortes Gottes und die stiftungsgemäße Darreichung der Sakramente, für das Zeugnis in der Öffentlichkeit (Evangelisation), Seelsorge, christliche Bildung und Erziehung, für den Dienst der helfenden Liebe (Diakonie) und für den geistigen Beistand jeder Art verantwortlich weiß. Sie fördert die lutherische Lehre, Kultur und Ethik.

Art. 2

(Ökumenische Verbindungen)

Die ELKI ist Teil der einen Christenheit. Sie fördert die Zusammenarbeit aller christlichen Kirchen. Diese Verbundenheit kommt unter anderem in der Kirchengemeinschaft mit den im Lutherischen Weltbund (LWB), sowie in der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (ehemals Leuenberger Kirchengemeinschaft) zusammengeschlossenen Kirchen zum Ausdruck. Der ökumenische Auftrag wird darüber hinaus durch die Mitgliedschaft in dem Bund der evangelischen Kirchen in Italien (Federazione delle Chiese Evangeliche in Italia – FCEI) und in der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) und durch diese beim Ökumenischen Rat der Kirchen (ÖRK)  umgesetzt. Die ELKI macht sich die Charta Oecumenica zu eigen, die am 22. April 2001 in Straßburg unterzeichnet worden ist.

Art. 3

(Rechtsform und Sitz)

  1. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Italien (ELKI) ist eine staatlich anerkannte kirchliche Körperschaft.
  2. Sie ist eine gemeinnützige Körperschaft.
  3. Die ELKI ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten eigenständig.
  4. Sie hat ihren Sitz in 00165 Rom, via Aurelia Antica, 391.

Art. 4

(Mitglieder der Kirche)

Die Gemeinschaft der Gläubigen bildet die Kirche. Das kirchliche Leben geschieht durch die Gemeinden und die von der ELKI geförderten Werke und Tätigkeiten. Zu einer Gemeinde gehören rechtlich alle diejenigen, die in ihr getauft oder konfirmiert sind. Auf Antrag gehören zur Gemeinde alle Christen, die das Gemeindestatut sowie das Wort und die Sakramente nach der Ordnung der ELKI anerkennen, ohne Unterscheidung von Nationalität, Geschlecht, Sprache, ethnischer Zugehörigkeit und Vermögen. Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied in einer Gemeinde ist die Heilige Taufe. Mit der Aufnahme eines Mitgliedes in eine der Gemeinden ist die Mitgliedschaft in der ELKI verbunden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder wird bei Ausschluss aus der Gemeinde aufgehoben.

TITEL II –DIE GEMEINDEN

Art. 5

(Aufnahme in die ELKI)

Eine Gemeinde, die der ELKI bisher nicht angehört hat, kann unter Anerkennung dieser Verfassung ihre Aufnahme beantragen. Über die Aufnahme beschließt die Synode auf Vorschlag des Konsistoriums nach Prüfung der Voraussetzungen durch dasselbe mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Mit diesem Beschluss erwirbt die Gemeinde Rechtspersönlichkeit innerhalb der ELKI. Mit der Aufnahme werden die Mitglieder der Gemeinde zugleich Mitglieder der ELKI. Das Gemeindestatut, welches nicht im Widerspruch zur Verfassung der ELKI stehen darf, regelt das Weitere.

Art. 6

(Grundsätzliche Erklärungen)

  1. Unter den Gemeinden der ELKI besteht Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft.
  2. Die ELKI weiß sich durch die vielfältigen Traditionen ihrer Gemeinden berufen zur
  3. Förderung der Begegnung von Kulturen und Familien, der seelsorgerlichen Begleitung im Tourismus und der Diakonie.
  4. Deutsch und Italienisch sind im Bereich der Kommunikation zwischen den Gemeinden sowie diesen und der ELKI gleichgestellt.

Art. 7

(Die Gemeinden)

  1. Die Gemeinde, in der sich die Gemeinschaft mit Jesus Christus im lokalen Bereich verwirklicht,  ist eine örtlich bestimmte Vereinigung von Mitgliedern, die sich regelmäßig in Wort und Sakrament versammelt und in der das Amt der Kirche ausgeübt wird.
  2. Die Gemeinde hat die Aufgabe, das Gemeindeleben in ihrem Bereich nach den in Art. 1 dieser Verfassung festgelegten Grundsätzen zu gestalten. Ständige Beziehungen der Gemeinden mit dem Ausland geschehen im Rahmen der von der ELKI festgelegten Richtlinien.
  3. Die Gemeinden entwickeln das kirchliche Leben im lokalen Bereich weiter.
  4. Sie ordnen und verwalten selbständig ihre Angelegenheiten einschließlich ihres Vermögens im Rahmen der Bestimmungen dieser Verfassung und im Rahmen des allgemeinen Rechts.
  5. Die Gemeinden unterliegen der Aufsicht durch das Konsistorium.
  6. Die Gemeinden sind Eigentümer des gesamten unbeweglichen und beweglichen Vermögens, das sie erworben haben oder das ihnen durch Vermächtnisse oder testamentarisch zugewendet worden ist.
  7. Bei ihrer Vermögensverwaltung sind die Gemeinden gehalten, auf die Bedürfnisse und Aufgaben der ELKI zu achten. Sie tragen zu den finanziellen Belasten der ELKI durch Pflichtbeiträge bei.
  8. Die Leitung der ELKI und die Gemeinden setzen sich zum Prinzip, ihre Aktivitäten zu koordinieren und sich gegenseitig zu informieren und Beistand zu leisten.
  9. Organe der Gemeinde sind die Gemeindeversammlung, der Gemeindevorstand und das Pfarramt. Sie leiten die Gemeinde in gemeinsamer Verantwortung.
  10. Die Gemeinden halten sich in ihren Statuten an einheitliche, von der Synode ausgearbeitete Vorgaben.
  11. Die Gemeinden sind zur Rechnungslegung gegenüber dem Konsistorium verpflichtet.
  12. Die Gemeinden haben Anspruch auf den Dienst der Visitation.
  13. Neu ausgearbeitete Statuten bzw. Änderungen der jeweils geltenden Gemeindestatuten haben sich an die ausgearbeiteten Vorgaben und Rahmenbestimmungen zu halten. Ihre Übereinstimmung wird vom Konsistorium festgestellt und genehmigt, und danach durch dieses beim Innenministerium eingereicht.

Art. 8

(Austritt aus der ELKI)

  1. Eine Gemeinde kann aus der ELKI austreten.
  2. Der Austritt wird auf Antrag einer im Gemeindestatut festgelegten Zahl von Gemeindemitgliedern von einer außerordentlichen Gemeindeversammlung beschlossen, die nach dem Gemeindestatut einberufen worden ist. Der Beschluss der Gemeindeversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Er ist auf einer weiteren Gemeindeversammlung mit derselben Mehrheit zu wiederholen. Zwischen beiden Gemeindeversammlungen muss ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegen.
  3. Vor der Einberufung der Gemeindeversammlung, deren Einberufung und Tagesordnung im voraus dem Konsistorium und dem Schlichtungsausschuss mitgeteilt werden müssen, ist den zuständigen Organen der ELKI  Gelegenheit zur Stellungnahme zum Austritt zu geben. In jedem Fall ist eine Vermittlung anzustreben. Die zuständigen Organe der ELKI sind rechtzeitig zur Gemeindeversammlung einzuladen; ihre Vertreter haben hierbei das Recht, das Wort zu ergreifen.
  4. Der Beschluss über das Ausscheiden wird, was die Finanzen betrifft, mit Ablauf des Haushaltsjahres wirksam.
  5. Für die Wiederaufnahme einer ausgeschiedenen Gemeinde gilt Art.5 dieser Verfassung.

TITEL III – DIE PFARRERSCHAFT

Art. 9

(Das Amt der öffentlichen Verkündigung)

  1. Die in ein Pfarramt berufenen Geistlichen haben das Recht und die Pflicht zur öffentlichen Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament, zu Seelsorge, Unterricht und Übernahme derjenigen gesamtkirchlichen Aufgaben, die ihnen von der ELKI aufgetragen werden. Sie üben ihr Amt in Treue gegenüber ihrem Ordinationsgelübde unter Wahrung der Ordnungen der ELKI und ihrer Gemeinde aus. Sie sind zur Wahrung des Beichtgeheimnisses und zur Verschwiegenheit in dienstlichen Angelegenheiten auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet.
  2. Sie erfüllen ihren Auftrag in Zusammenarbeit mit den leitenden Organen der ELKI, deren Entscheidungen für sie verbindlich sind. Sofern sie ein Gemeindepfarramt innehaben, sind sie zur Zusammenarbeit mit den Organen und der Leitung der Gemeinde verpflichtet. (Art 7 Paragraph 9).
  3. Das Amt der öffentlichen Verkündigung ist den Pfarrern anvertraut, die von der ELKI eingesetzt sind. Es kann vom Dekan, mit Einverständnis des Konsistoriums und des entsprechenden Kirchengemeinderates, auch Diakonen, Presbytern, Laienpredigern und Lektoren übertragen werden.

Art. 10

(Die Pfarrer/ Pfarrerinnen)

  1. Die Berufung in ein Pfarramt begründet ein Dienstverhältnis zur Kirche.
  2. Das Dienstverhältnis kann haupt-, neben- oder ehrenamtlich sein. Das Dienstverhältnis in derselben Pfarrstelle kann im Höchstfall auf 12 Jahre verlängert werden. Ausnahmeregelungen sind mit Zustimmung aller betroffenen Parteien zulässig.
  3. Das Dienstverhältnis begründet einen Anspruch sowohl auf Schutz und Fürsorge der Geistlichen und ihrer Familie durch die ELKI sowie auf Erfüllung der Berufspflichten in Amts- und Lebensführung der Geistlichen, die der Dienst- und Lehraufsicht der ELKI unterliegen.
  4. Falls die ELKI mit einem entsandten oder von einer Landeskirche beurlaubten Pfarrer ein Dienstverhältnis eingeht, müssen die betreffenden zwischenkirchlichen Vertragsnormen berücksichtigt werden.
  5. Die Voraussetzung für die Berufung in ein Pfarramt der ELKI bildet:
    • ein von der ELKI anerkanntes und ordnungsgemäß abgeschlossenes Studium der  Theologie;
    • die Ordination durch die ELKI oder durch eine Kirche, die dem Lutherischen  Weltbund oder der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (ehemals Leuenberger Kirchengemeinschaft) angehört.
  6. Die Ordination kann von der ELKI erteilt werden, wenn der Kandidat die unter Paragraph 5 geforderten Bedingungen erfüllt und die Unterstützung einer Gemeinde und die entsprechenden sprachlichen Voraussetzungen  nachweist. Die Rechte, die aus dieser Ordination folgen, können wieder entzogen werden.
  7. Die Gemeinde hat das Recht, den Pfarrer zu wählen. Im Fall der Besetzung einer bestimmten Pfarrstelle hat das Konsistorium das Recht, ein Benennungsverfahren an Stelle eines Ausschreibungsverfahrens für die Auswahl des Kandidaten anzuwenden. Der Vorstand der betreffenden Gemeinde kann sich, mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder, der Benennung des vom Konsistorium vorgeschlagenen Kandidaten widersetzen. Im Falle einer solchen Widersetzung, die begründet werden muss, findet die Benennung dieses Kandidaten nicht statt.

Art. 11

(Vorzeitige Aufhebung des Dienstverhältnisses)

  1. Stellt das Konsistorium nach gründlicher Überprüfung und Anhörung der Betroffenen fest, dass ein Pfarrer schuldhaft seine Amtspflichten verletzt, sich zur Lehre der Kirche in Widerspruch gesetzt hat oder durch seine Lebensführung gegen die Berufspflichten verstößt, so kann das Konsistorium ihn von seinem Amt entbinden, das Dienstverhältnis auflösen oder bei einem Entsendungsverhältnis die Abberufung bei der entsendenden Kirche beantragen.
  2. Das oben genannte Verfahren kann vom Gemeindevorstand beantragt werden.
  3. Gegen eine solche in Punkt 1.) beschriebene Maßnahme kann vom betroffenen Pfarrer   bzw. vom Gemeindevorstand der Schlichtungsausschuss angerufen werden.

TITEL IV – VERMÖGEN – EINNAHMEN – HAUSHALT

Art. 12

(Vermögen)

Das Vermögen der ELKI besteht aus:

  1. auf sie eingetragenes Immobilieneigentum;
  2. Gütern und Immobilien, die von der ELKI erworben werden;
  3. Spenden, Zuwendungen, testamentarischen Vermächtnissen zugunsten der ELKI, die zweckgebunden sind und zur Gründung oder Stärkung einer ständig bestehenden Initiative bestimmt sind;
  4. eventuellen Rücklagen aus Haushaltsüberschüssen.

Art. 13

(Einnahmen)

Die ELKI bezieht die Mittel für die Umsetzung ihrer Ziele, für ihre Verwaltung und Leitung aus:

  1. Erträgen aus eigenem Vermögen;
  2. von den Gemeinden bezahlten jährlichen Beiträgen;
  3. Zuwendungen und außerordentlichen Spenden von in- und ausländischen öffentlichen und privaten Einrichtungen;
  4. aus den Einnahmen, die aus der Teilnahme an der 8 Promille-Fonds-Verteilung erfolgen;
  5. Spenden, Zuwendungen, testamentarischen Vermächtnissen, die keiner Zweckbindung unterliegen;
  6. allen anderen auf rechtmäßige Weise vereinnahmten Gütern.

Art. 14

(Haushalt)

Das Finanzjahr schließt jeweils zum 31. Dezember eines Jahres. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres werden der Haushaltsabschluss und die Haushaltsplanung für das folgende Geschäftsjahr erstellt. Die Jahresbilanzen müssen bis spätestens zum 30. Juni genehmigt werden.

TITEL V. – DIE ORGANE DER KIRCHE

Art. 15

(Die Organe)

Organe der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Italien sind:

  • die Synode
  • das Konsistorium
  • der Dekan
  • der Rechnungsprüferausschuss
  • der Schlichtungsausschuss

Art. 16

(Die Kirchenleitung)

Die ELKI wird von der Synode, dem Konsistorium und dem Dekan in gemeinschaftlicher Verantwortung  und Zusammenarbeit geleitet. Alle Organe sind angewiesen, im geschwisterlichen Geist für das Wohl der Kirche und der ihr anvertrauten Menschen zusammenzuarbeiten. Die Synode soll besonders die gegenseitige Solidarität und Verantwortung der Gemeinden für die ELKI und der ELKI für die Gemeinden stärken.

Art. 17

(Zusammensetzung der Synode)

Die Synode der ELKI besteht aus:

  1. zwei Mitgliedern jeder Gemeinde, die je nach dem betreffenden Statut ernannt werden;
  2. den Pfarrern oder sonstigen zum Amt der Verkündigung Berufenen, die eine von der Synode genehmigte Pfarrstelle inne haben;
  3. einem weiteren Synodalen aus Gemeinden mit über 200 stimmberechtigten Mitgliedern, zwei weiteren aus Gemeinden mit über 400 stimmberechtigten Mitgliedern;
  4. bis zu vier außerordentlichen stimmberechtigten Mitgliedern, die auf Vorschlag des Konsistoriums oder einer Gruppe von mindestens fünf Synodalen für die Sitzungsperiode der Synode gewählt werden.
  5. Die von der Synode anerkannten Werke haben Sitz und Stimme in der Synode.
  6. Die Vorsitzenden des Rechnungsprüferausschusses, des Schlichtungsausschusses und des Finanzausschusses nehmen ohne Stimmrecht teil.

Die Amtsdauer der Synode beträgt vier Jahre. Die Mitglieder der Synode sind nicht an Weisungen gebunden. Für die in Punkt 1 und 3 aufgeführten Mitglieder wählen die Gemeinden auch Stellvertreter, die im Falle der Verhinderung der ernannten Mitglieder eintreten.

Art. 18

(Aufgaben der Synode)

  1. Die Synode ist das oberste Organ der ELKI.
  2. Die Synode erörtert alle Fragen des kirchlichen Lebens. Sie kann sich mit Verlautbarungen an die Gemeinden wenden.
  3. Zu den Aufgaben der Synode gehören insbesondere:
    1. definitive Beschlüsse zu Fragen der Lehre und der Kirchenverfassung zu fassen;
    2. die rechtlichen und, im Einvernehmen mit den Gemeinden, die gottesdienstlichen Ordnungen  der ELKI zu beschließen;
    3. aus ihrer Mitte das Präsidium der Synode zu wählen;
    4. den Dekan, den Vizedekan sowie die Laienmitglieder des Konsistoriums zu wählen;
    5. die Mitglieder des Rechnungsprüferausschusses zu wählen;
    6. die Mitglieder des Schlichtungsausschusses zu wählen;
    7. drei Mitglieder des Finanzausschusses zu wählen;
    8. die außerordentlichen Synodalen zu wählen;
    9. die synodalen Ausschüsse und Kommissionen zu bilden;
    10. den Jahresbericht des Konsistoriums entgegenzunehmen und zu beraten;
    11. den Jahresabschluss nach Anhörung der Rechnungsprüfer zu genehmigen und den Haushaltsplan zu beschließen;
    12. den Haushaltsabschluss des Vorjahres sowie den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen und dem Konsistorium Entlastung zu erteilen;
    13. den Pfarrstellenplan zu beschließen;
    14. die Beiträge, die die Gemeinden an die ELKI abführen, festzulegen;
    15. über die übergemeindlichen Unternehmungen und Werke der Kirche zu beschließen;
    16. die Aufnahme von Gemeinden in die ELKI oder deren Ausschluss zu beschließen;
    17. Änderungen des Statuts zu beschließen;
    18. Erwerb und Veräußerung von Immobilien  zu beschließen;
    19. Annahme von Erbschaften, Zuwendungen oder Vermächtnissen zu Gunsten der ELKI zu beschließen und ihre Übereinstimmung mit den verfassungsgemäßen Zielen der Kirche zu überprüfen;
    20. über den vorzeitigen Rücktritt oder die Abwahl der von der Synode gewählten oder ernannten Amtsinhaber abzustimmen;
    21. die Auflösung oder die Umbildung der ELKI und, im Falle der Auflösung, über die Liquidation des Vermögens und die Ernennung eines Liquidators zu beschließen;
    22. internationale oder zwischenkirchliche Verträge und Abmachungen oder solche, die eine besondere  Bedeutung für die ELKI haben, zu beschließen.

Art. 19

(Beschlussverfahren der Synode)

  1. Zu Beginn ihrer vierjährigen Amtszeit wählt die Synode aus ihrer Mitte das Präsidium (bestehend aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten) und einen Protokollführer. Das Präsidium hat die Aufgabe, die Synode zu leiten und die Arbeit zu moderieren. Das Präsidium bleibt 4 Jahre im Amt und auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Präsidiums.
  2. Die Wahl des neuen Präsidiums ist als zweiter Verhandlungsgegenstand im Anschluss an die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung auf die Tagesordnung zu setzen.
  3. Die Synode tritt in der Regel einmal pro Jahr zu ihrer ordentlichen Sitzung zusammen und zu einer außerordentlicher Sitzung, wenn der Präsident der Synode, der Dekan als Vorsitzender des Konsistoriums oder drei Mitglieder des Konsistoriums oder mindestens ein Drittel der Synodalen es für notwendig erachten. Ein diesbezüglicher Antrag ist schriftlich an den Synodalpräsidenten zu richten und zu begründen.
  4. Der Synodalpräsident beruft die Synode einmal jährlich und in der Regel nicht später als im Mai zur ordentlichen Sitzung zusammen, und zwar mindestens dreißig Tage vor dem festgesetzten Datum durch schriftliche Ladung, durch rechtzeitige Anzeige in der Kirchenzeitschrift sowie durch Aushang am gesetzlichen Geschäftssitz. In der Ladung müssen Datum und Ort der Versammlung und die Tagesordnung angegeben sein.
  5. Der Synodalpräsident beruft die Synode zur außerordentlichen Sitzung mittels schriftlicher Ladung ein, in der Datum und Ort der Versammlung und die Tagesordnung anzugeben sind. Die Ladung ist jedem Mitglied mindestens dreißig Tage vor dem angesetzten Datum per Einschreiben bzw. mit jedem anderen Mittel, bei dem ein Versandbeleg ausgestellt wird, zuzusenden. In Fällen von nachgewiesener Dringlichkeit kann von vorgenannter Frist abgewichen werden durch eine mindestens fünf Tage vor dem Datum erfolgte telegrafische Mitteilung.
  6. Die Synodalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte plus eins der Mitglieder anwesend sind.
  7. Die Beschlüsse der Synode werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst mit Ausnahme der unter Punkt 1, 16 und 17 des vorstehenden Artikels 18 genannten Beschlüsse sowie Paragraph 1 des nachstehenden des Artikels 30, bei denen eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen nötig ist, sowie die unter Punkt 21 des vorstehenden Artikels 18 genannten Beschlüsse, bei denen eine Mehrheit von vier Fünftel aller Stimmberechtigten erforderlich ist.
  8. Jedes Synodalmitglied hat eine Stimme und das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  9. Die Abstimmungen sind offen und geschehen durch Handhebung, mit Ausnahme derjenigen, die Personen betreffen; diese erfolgen immer durch geheime Wahl.
  10. Wenn bei einer Wahl bei den ersten beiden Wahlgängen kein Kandidat die Stimmen der Mehrheit der Anwesenden auf sich vereinigen konnte, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  11. Bei Synodalbeschlüssen in Lehrfragen haben der Dekan und der Vizedekan ein kollegiales Einspruchsrecht. In diesem Fall werden die gefassten Beschlüsse der Synode in zweiter Lesung in einem Abstand von mindestens 3 Monaten nochmals zu einer dann endgültigen Entscheidung vorgelegt.
  12. Zu den öffentlichen Sitzungen können das Präsidium oder das Konsistorium Gäste oder Sachverständige auf einem speziellen Gebiet einladen. Diese nehmen ohne Rede- und Stimmrecht teil, sie können jedoch vom Präsidium aufgefordert werden, zu besonderen Argumenten Stellung zu nehmen.
  13. Die Einführung von Kirchen- und  Gottesdienstordnungen bedarf einer zweimaligen Beschlussfassung im zeitlichen Abstand von mindestens drei Monaten mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  14. In der Regel und sofern nicht anders beschlossen, treten die Synodenbeschlüsse am Tage nach ihrer Abstimmung in Kraft.
  15. Die Synode kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

Art. 20

(Das Präsidium der Synode)

Der Präsident und der Vizepräsident, nach dem vorstehenden Art. 19 Paragraph 1 gewählt, bilden das Präsidium der Synode. Dieses bleibt 4 Jahre im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Aufgaben:

  1. In Absprache mit dem Konsistorium die Sitzungen der Synode vorzubereiten.
  2. Die Arbeiten der Synode zu leiten und zu moderieren.
  3. Die Protokollerstellung zu verantworten.
  4. Die Durchführung der Beschlüsse der Synode zu überwachen.

Es hat das Recht, bei der Sitzung des Konsistoriums mit einem Mitglied beratend teilzunehmen.

Art. 21

(Zusammensetzung des Konsistoriums)

Das Konsistorium besteht aus:

  1. dem Dekan
  2. dem Vizedekan
  3. drei Laienmitgliedern

Das Konsistorium wählt aus dem Kreis der unter 3.) aufgeführten Mitgliedern des Konsistoriums den Vizepräsidenten und den Finanzbeauftragten. Die Amtsdauer im Konsistorium beträgt vier Jahre: Wiederwahl ist zulässig. Um die Kontinuität des Konsistoriums sicherzustellen, läuft die vierjährige Amtszeit seiner Mitglieder jeweils um zwei Jahre versetzt aus: im Wechsel die Laienmitglieder und nach weiteren zwei Jahren die beiden Geistlichen. Am Anfang der Sitzungsperiode der Synode werden die Laienmitglieder des Konsistoriums, nach zwei Jahren die Geistlichen gewählt. Bei Rücktritt oder andauernder Verhinderung eines Mitgliedes vor Ablauf seines Mandats kann das Konsistorium, unter Beibehaltung der ursprünglichen Amtszeit des ausgefallenen Mitglieds, ein anderes Synodalmitglied kooptieren, das dann in der nächsten Synodalsitzung bestätigt werden muss. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Konsistoriumsmitglieder die Amtsgeschäfte kommissarisch bis zur Neuwahl fort. Ein Mitglied des Präsidiums der Synode nimmt an den Sitzungen des Konsistoriums ohne Stimmrecht teil. Die Laienmitglieder des Konsistoriums sind ehrenamtlich tätig.

Art. 22

(Aufgaben des Konsistoriums)

Das Konsistorium trägt, als kollegiales Organ, die Verantwortung für die laufenden Geschäfte und die Verwaltung der ELKI. Innerhalb des Konsistoriums werden den einzelnen Mitgliedern Aufgabenbereiche zugewiesen. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und sind für alle Mitglieder verbindlich.

  1. Das Konsistorium ist für alle Aufgaben der ELKI zuständig, die nach dieser Verfassung nicht ausdrücklich der Synode, dem Dekan oder anderen Organen zugewiesen sind.
  2. Das Konsistorium unterstützt nach Art. 7. der Verfassung die Gemeinden und sorgt für die Behandlung aller derjenigen Fragen in den Gemeinden, welche die kirchlichen Belange betreffen.
  3. Dem Konsistorium obliegen insbesondere:
  4. die Aufsicht über die Gemeinden und die mit dem öffentlichen Amt der Verkündigung Beauftragten nach den Ordnungen der ELKI;
  5. die Einstellung, die Dienstaufsicht und die Entlassung von Angestellten und Mitarbeitern;
  6. die ordentliche und außerordentliche Verwaltung des Vermögens der ELKI, einschließlich der Rechtshandlungen hinsichtlich der Liegenschaften und Realrechte;
  7. die Ernennung von Vertretern und Beauftragten bei Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen;
  8. die Mitwirkung bei der Besetzung der vakanten Pfarrstellen;
  9. die Ausführung des Haushaltsplans der ELKI;
  10. die Mitwirkung bei der Vorbereitung der Synodaltagungen und die Ausführung der Beschlüsse der Synode;
  11. die Erstellung des Haushaltsabschlusses und des Haushaltsplanes für das folgende    Geschäftsjahr, die der Synode zur Genehmigung jährlich vorzulegen sind;
  12. die Förderung des Aufbaus von Gemeinden und Gemeindegruppen;
  13. die Erfüllung gesamtkirchlicher Aufgaben nach Anhörung der Pfarrkonferenz;
  14. die Mitverantwortung und Mitwirkung  mit dem Dekan bei den Visitationen;
  15. das Abkündigungsrecht in den Gemeinden;
  16. Entgegennahme und Prüfung der Anträge zur Aufnahme von neuen Gemeinden in die ELKI, die der Synode zur Abstimmung vorzulegen sind.

Bei nachgewiesener Dringlichkeit kann das Konsistorium in Absprache mit dem Präsidium der Synode Maßnahmen ergreifen, die der Synode vorbehalten sind, unter dem Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung auf der nächsten Synodalsitzung.

Art. 23

(Beschlussverfahren des Konsistoriums)

Das Konsistorium tritt auf Einberufung seines Präsidenten regelmäßig zu Sitzungen zusammen. Es muss zusammentreten, wenn zwei seiner Mitglieder es schriftlich beantragen. Den Vorsitz im Konsistorium hat der Dekan, bei Verhinderung der Vizepräsident des Konsistoriums. Das Konsistorium wird mittels schriftlicher Ladung einberufen, in der Datum und Ort der Versammlung und die vorgeschlagene Tagesordnung angegeben sind. Das Konsistorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Konsistoriums sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder des Konsistoriums unterliegen der Vertraulichkeit über die in den Sitzungen behandelten Themen. Mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder können Mitarbeiter, Berater oder Fachleute zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen werden; diese haben jedoch kein Stimmrecht.

Art. 24

(Der Dekan)

Der Dekan, als leitender Geistlicher, ist das Oberhaupt der ELKI. Er vertritt die Kirche insgesamt. Er wird von der Synode gewählt. Die Kandidaten werden von der Pfarrkonferenz oder von mindestens vier Synodenmitgliedern vorgeschlagen. Die Bewerber müssen seit mindestens zwei Jahren Pfarrer der ELKI sein. Der Vorschlag eines oder mehrerer Kandidaten seitens der Pfarrkonferenz schließt das Recht der Synode nicht aus, einen oder mehrere Kandidaten vorzuschlagen, die jeweils von mindestens vier Mitgliedern der Synode unterstützt werden müssen. Die Amtszeit des Dekans beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Er führt sein Amt in Verbindung mit einem pfarramtlichen Auftrag in einer Gemeinde aus. Er:

  1. steht der Verwaltung der ELKI vor und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Konsistoriums;
  2. besucht periodisch die Gemeinden und die Pfarrer, setzt die Pfarrer ein, hat das Recht der Ordination und ist berechtigt, in allen Gemeinden der ELKI, mit einer angemessenen Ankündigungszeit Gottesdienste zu halten;
  3. organisiert und leitet die Arbeiten der Pfarrkonferenz und sorgt für die Fortbildung der Pfarrer;
  4. informiert das Konsistorium regelmäßig über seine Einschätzung der gesamtkirchlichen Lage und schlägt ihm Programme und Entwicklungsprojekte auf dem Gebiet der Ökumene und der Evangelisation  vor;
  5. bei all dem Vorgenannten handelt er in Übereinstimmung mit dem Konsistorium.

Der Dekan und  der Vizedekan arbeiten in gegenseitiger Absprache zusammen. Sie üben gemeinsam und in gegenseitiger Vertretung die geistlichen Aufgaben des Dekanats  aus. Sie:

  • sind für den guten Lauf des geistlichen Lebens der Kirche verantwortlich;
  • pflegen die ökumenischen Beziehungen mit den anderen Kirchen und Konfessionen.

Bei nachgewiesener Dringlichkeit kann der Dekan Maßnahmen ergreifen, für die das Konsistorium zuständig ist, unter dem Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung in der nächsten Sitzung. Dazu muss er das Einvernehmen des rechtlichen Vertreters einholen. Sollte eine nachgewiesene Unfähigkeit oder dauernde Verhinderung des Dekans eintreten, übernimmt der Vizedekan die Aufgabe bis zur nächsten Synodalsitzung. Die Wahl des Dekans ist bei der ersten Synodalsitzung, die nach dem Eintreten des Ereignisses stattfindet, auf die Tagesordnung zu setzen. Der Dekan hat in Übereinstimmung mit dem Vizedekan ein Einspruchsrecht bei Synodalbeschlüssen, die Glauben und Lehre betreffen. Die Ausübung dieses Rechts führt zur nochmaligen Überprüfung der Entscheidung durch die Synode, die dann endgültig entscheidet.

Art. 25

(Der Vizepräsident des Konsistoriums)

Die Mitglieder des Konsistoriums wählen unter ihren Laienmitgliedern den Vizepräsidenten des Konsistoriums. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bei Abwesenheit des Dekans führt er den Vorsitz im Konsistorium. Er vertritt den Dekan in allen rechtlichen Angelegenheiten. An ihn ist die rechtliche Vertretung der ELKI delegiert. Er muss den Anforderungen des italienischen Rechts entsprechen. In Ausführung von Konsistoriumsbeschlüssen ist er zeichnungsberechtigt. Er überprüft die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Konsistoriums und hat ein begründetes Vetorecht. Der Dekan und der Vizepräsident des Konsistoriums arbeiten in den Verwaltungsangelegenheiten und allen Rechtsgeschäften in gegenseitiger Absprache zusammen. Bei nachgewiesener Dringlichkeit kann er nach Absprache mit dem Dekan rechtliche Maßnahmen ergreifen, für die das Konsistorium zuständig ist, unter dem Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung in der nächsten Sitzung.

Art. 26

(Der Vizedekan)

Der Vizedekan wird auf Vorschlag der Pfarrkonferenz oder von mindestens vier Synodenmitgliedern von der Synode gewählt. Die Bewerber müssen mindestens zwei  Jahre Pfarrer der ELKI gewesen sein. Der Vorschlag eines oder mehrerer Kandidaten seitens der Pfarrkonferenz schließt das Recht der Synode nicht aus, einen oder mehrere Kandidaten vorzuschlagen, die jeweils von mindestens vier Mitgliedern der Synode unterstützt werden müssen. Die Amtszeit des Vizedekans beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Er führt sein Amt in Verbindung mit einem Pfarramt aus. Der Dekan und  der Vizedekan arbeiten in gegenseitiger Absprache zusammen. Sie üben gemeinsam und in gegenseitiger Vertretung die geistliche Aufgabe des Dekanats aus. (s. Art 24).

Art. 27

(Der Finanzbeauftragte)

Der Finanzbeauftragte wird vom Konsistorium unter seinen Laienmitgliedern gewählt. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Er übt seine Tätigkeit in enger Absprache mit dem Dekan und dem Vizepräsidenten des Konsistoriums aus. Der Finanzbeauftragte ist dem Konsistorium gegenüber für das Rechnungswesen der ELKI verantwortlich. Er führt die Beschlüsse des Konsistoriums aus, soweit sie seine Zuständigkeiten betreffen, unterschreibt die Zahlungsanweisungen, die Inkassoanweisungen, nimmt Zahlungen aller Art entgegen, die an die ELKI geleistet werden, und insbesondere die Zuwendungen, die von öffentlichen Einrichtungen, Privatpersonen, Gesellschaften, Kreditinstituten der ELKI zukommen. Er ist berechtigt, hierfür gültige und befreiende Empfangsbestätigungen auszustellen. Der Finanzbeauftragte hat Unterschriftsberechtigung für die Geschäftsbeziehungen mit Banken, Kreditinstituten, Postgirokonten. Er ist für das jährliche Zusammentragen der Daten der Gemeinden und der ELKI verantwortlich, die sich auf die steuerlich abzugsfähigen Spenden und deren Verwendung sowie auf die Daten bezüglich der 8 Promille-Aufteilung beziehen. Diese Daten hat er anschließend, in Ausführung der Bestimmungen der Intesa, an das zuständige Ministerium weiterzuleiten. Der Finanzbeauftragte liefert dem Konsistorium die nötigen Daten zur Erstellung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplans und legt, soweit verlangt, einen Entwurf vor. Er erledigt die Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungs-trägern. Er beruft die Schatzmeisterkonferenz ein und leitet sie.

Art. 28

(Der Rechnungsprüferausschuss)

Die Synode ernennt einen Rechnungsprüferausschuss (einen Präsidenten, zwei effektive Rechnungsprüfer und zwei Ersatzleute). Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Sie können nach Ablauf der Amtszeit wieder benannt werden.

Art. 29

(Aufgaben des Rechnungsprüferausschusses)

Die Rechnungsprüfer prüfen die Buchhaltung der ELKI,  und ob die Eintragungen des Haushaltsabschlusses mit den Ergebnissen der Buchhaltung übereinstimmen. Sie stellen den Kassen- und Vermögensstand fest und fassen ihre Beobachtungen in einem Bericht für die zuständigen Organe zusammen. Sie legen der Synode einen Bericht über den Verlauf der Geschäftsführung und den Stand der Finanzen und des Vermögens der ELKI vor. Dem Rechnungsprüfer-Ausschuss werden, soweit anwendbar, die Funktionen gemäß Art. 2403, 2404, 2407 des italienischen bürgerlichen Rechts (Codice Civile) übertragen.

Art. 30

(Der Schlichtungsausschuss)

Der Schlichtungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und wird von der Synode für einen Zeitraum von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Synode erlässt eine eigene Ordnung  für den Schlichtungsausschuss, welche mit einer qualifizierten Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entweder angenommen oder eventuell abgeändert werden. Der Schlichtungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten. Bei Vakanz oder andauernder Verhinderung kann der Vorsitzende Ersatzmitglieder benennen. Die so ernannten Mitglieder müssen auf der nächsten Synodensitzung bestätigt werden. Im Streitfall bildet der Vorsitzende mit drei Mitgliedern des Ausschusses das Entscheidungsgremium3. Die Mitglieder des Entscheidungsgremiums dürfen keiner der streitenden Parteien angehören oder persönliche Interessen an dem zu schlichtenden Streit haben.

Art. 31

(Aufgaben des Schlichtungsausschusses)

Der Schlichtungsausschuss hat die Aufgabe,

  1. Im Fall von Streitigkeiten, insbesondere über das Bestehen und den Umfang von Rechten und Pflichten, die sich aus der vorliegenden Verfassung und den kirchlichen Ordnungen der ELKI ergeben, zu vermitteln. Der Schlichtungsausschuss bringt nach Anhörung der Parteien einen Schlichtungsvorschlag ein ebenso wie die Bestimmungen und die Modalitäten für  die Beilegung der Streitfrage.
  2. Sollte eine gütliche Einigung nicht zustande kommen, fungiert der Ausschuss als zweite und letzte Instanz bei Streitigkeiten und begründet seine Entscheidung. Amtsträger, Organe, Gemeinden und Mitglieder der ELKI sind verpflichtet, sich in Streitfällen untereinander an den Schlichtungsausschuss zu wenden, und sie verpflichten sich, den Empfehlungen und den Urteilen des Ausschusses zu folgen.

Art. 32

(Schlichtungsverfahren bei Glaubens – und Lehrfragen)

Für Lehrzuchtverfahren ist die Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses wie folgt: Der Synodalpräsident als Vorsitzender, zwei von der Synode gewählte Vertreter, von denen einer ein Pfarrer der ELKI sein muss, der Dekan. Ein Vertreter des Vertrauens des Beklagten4 hat das Recht an den Sitzungen teilzunehmen. Dieser Ausschuss konstituiert sich im Streitfall. Er kann theologische Gutachten anfordern.

TITEL VI – STÄNDIGE AUSSCHÜSSE

Art. 33

(Pfarrkonferenz)

Die ordinierten Pfarrer und die in den pfarramtlichen Hilfsdienst berufenen Geistlichen innerhalb der ELKI bilden die Pfarrkonferenz und haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Dekans. Der Dekan kann Gäste einladen.

Art. 34

(Aufgaben der Pfarrkonferenz)

Die Pfarrkonferenz hat die Aufgabe die berufliche Fortbildung, die theologische Beratung der Kirche und das Dienstgespräch zu fördern. Sie wird i.d.R. zweimal pro Jahr vom Dekan oder dem Vizedekan einberufen und verantwortet. Der Dekan oder der Vizedekan leiten das Dienstgespräch und pflegen den Informationsaustausch mit den Organen und Gemeinden der ELKI.

Art. 35

(Gemeindepräsidentenkonferenz)

Die Gemeindepräsidentenkonferenz besteht aus allen Vorsitzenden der Gemeindevorstände. Sie tagt mindestens einmal im Jahr oder auf Antrag von einem Drittel ihrer Mitglieder. Falls ein Gemeindepräsident verhindert ist, kann er sich durch ein von ihm delegiertes Mitglied aus seinem Gemeindevorstand vertreten lassen. An den Tagungen können die Mitglieder des Konsistoriums als ständige Gäste teilnehmen. Die Konferenz wählt unter ihren Mitgliedern einen Koordinator nach eigener Ordnung. Dieser Koordinator lädt zur jeweils folgenden Sitzung ein und schlägt eine Tagesordnung vor.

Art. 36

(Aufgaben der Gemeindeprasidentenkonferenz)

Die Gemeindepräsidentenkonferenz dient dem Austausch von Erfahrungen und Informationen, und der Diskussion gesamtkirchlicher Fragen. Sie kann als Arbeitsgruppe für allgemeine Fragen und Themen der ELKI dienen, die dann der Synode oder dem Konsistorium vorzulegen sind.

Art. 37

(Schatzmeisterkonferenz)

Die Schatzmeisterkonferenz besteht aus allen amtierenden Schatzmeistern der Gemeinden der ELKI und der von der ELKI anerkannten Werke. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder beantragt. Vorsitzender der Schatzmeisterkonferenz ist der Finanzbeauftragte der ELKI. An den Tagungen können die Mitglieder des Finanzausschusses als ständige Gäste teilnehmen.

Art. 38

(Aufgaben der Schatzmeisterkonferenz)

Die Schatzmeisterkonferenz dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen verwaltungs- und buchhaltungstechnischer Natur, zum Koordinieren der Verfahrensweisen, zur sachbezogenen Fortbildung innerhalb der Gemeinden. Sie kann als Arbeitsgruppe fungieren und für das Konsistorium Arbeitsaufträge übernehmen.

Art. 39

(Der Finanzausschuss)

Der Finanzausschuss besteht aus vier Mitgliedern, von denen drei von der Synode gewählt werden und einer von diesen drei ernannt wird. Ein Mitglied muss ordentlicher Synodaler sein. Ihre Amtszeit dauert vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Finanzausschuss wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden. Der Finanzausschuss tagt mindestens einmal im Jahr und wenn es das Konsistorium beantragt. An den Sitzungen nimmt der Finanzbeauftragte der ELKI teil.

Art. 40

(Aufgaben des Finanzausschusses)

Der Ausschuss legt der Synode einen jährlichen Bericht vor, in dem eine Wertung der vergangenen und geplanten Leitlinien des Finanzgebarens enthalten ist. Er muss für Verfügungen über Immobilien im Voraus gehört werden. Der Finanzausschuss hat beratende Funktionen für die Synode und gibt Stellungnahmen zu wirtschaftlichen, finanz- und verwaltungstechnischen Fragen ab. Der Finanzausschuss gibt dem Konsistorium auch vorab seine Stellungnahme zu den Bilanzen und Haushaltsplanungen ab, die der Synode vorzulegen sind.

TITEL VII – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 41

(Auflösung)

Die eventuelle Auflösung der ELKI wird von der Synode in einer außerordentlichen verfassungsgemäß einberufenen Sitzung und mit der Zustimmung von mindestens vier Fünftel der Mitglieder der Synode beschlossen, nach einer zweifachen Lesung mit einem zeitlichen Abstand von mindestens sechs Monaten zwischen der ersten und der zweiten Lesung. Die Synode legt die Auflösungsmodalitäten sowie die Bestimmung der Güter fest und benennt gegebenenfalls einen Liquidator. Die Ansprüche natürlicher Personen im Anstellungsverhältnis zur ELKI sind vorangig zu berücksichtigen.

Art. 42

(Laufende Verträge)

Laufende Verträge, Übereinstimmungen und Verpflichtungen sind weiterhin in Geltung, auch wenn sie nicht den Bestimmungen dieser Verfassung entsprechen.

Art. 43

(Übergangsbestimmung)

In erster Anwendung werden die Laienmitglieder des Konsistoriums für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die zwei Geistlichen sind für zwei Jahre bestätigt. Danach werden sie für vier Jahre gewählt und so weiter. Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder treten die kooptierten oder gewählten Nachfolger in die Amtszeit der Ausfallenden ein. Die restlichen Ämter sind bis zur nächsten Synode bestätigt.